Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus

Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus

Auszug aus der aktuellsten Fassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus

§4

(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn

  1. sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,
  2. sie bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 dem Risiko eines schweren Krankheitsver-laufs ausgesetzt sind,
  3. sie nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln nach Abs. 5 unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten,
  4. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder
  5. in der Werkstatt oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

(2) Menschen mit Behinderungen dürfen Tagesförderstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn

  1. sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,
  2. sie bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,
  3. sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,
  4. sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder
  5. in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektions-geschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

(3) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätte oder Tagesförderstätte verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.

(4) Die Werkstatt, die Einrichtung oder der andere Leistungsanbieter hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 eine Notbetreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen, wenn

  1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Ange-höriger zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört oder
  2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.

(5) Die Träger der Werkstätten, Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 oder 2 haben dafür Sorge zu tragen, dass

  1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und
  2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Einrichtung oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.

(6) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

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