Verordnung zur Bekämpfung des Corona

Verordnung zur Bekämpfung des Corona

Konsolidierte Lesefassung1
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Vom 13. März 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Be-treten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgeset-zes,
2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie
3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).
Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.
(2) Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:
1. Seelsorgerinnen und Seelsorger,
2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
4. sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Auf-gaben Zugang zu gewähren ist.
Abweichend von Satz 1 und 2 ist Kindern unter 16 Jahren und Personen mit Atem-wegsinfektionen der Zutritt zu einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 untersagt.
1 In der Fassung der Änderungen durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Verordnun-gen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23. März 2020, die am Montag, den 23. März 2020 nach § 7 Abs. 1 Verkündungsgesetz bekannt gemacht worden ist.
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(3) Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.
(4) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.
(5) Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Fest-legung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikoge-biet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermäch-tigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuhe-ben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Er-weiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Home-page des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntma-chen.
§ 2
(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder die folgenden Einrichtungen nicht betreten:
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzge-setzes,
2. Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz-buchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und
3. erlaubnispflichtige Kindertagespflegesteilen nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.
(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn eine Erziehungsbe-rechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppe ge-hört:
1. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilauf-bahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Ok-tober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Novem-ber 2019 (BGBl. I S. 1724) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
2. Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Ka-tastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),
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3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiens-tes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits-dienst vom 28. September 2007 (GVBI. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82),
4. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwäl-tinnen und Amtsanwälte der Justiz,
5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
6. Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungs-dienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),
7. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),
8. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessi-schen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),
10. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medi-zinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
a) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Alten-pflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),
c) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
d) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
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e) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
f) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-ordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),
g) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinder-krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,
h) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,
i) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
j) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),
k) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsaus-bildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestell-ten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
l) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechni-sche Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTAGesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Au-gust 2019 (BGBl. I S. 1307),
m) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,
n) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizi-nisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes,
o) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergeset-zes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
p) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
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q) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflege-berufegesetzes,
s) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-ber 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
t) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassis-tentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. De-zember 2007 (BGBl. I S. 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitäterge-setzes,
u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufs-ausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),
11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,
12. Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:
a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch,
b) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,
c) Asylbewerberleistungsgesetz und
13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBI. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBI. I S. 1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellen-werte der Anhänge außer Betracht
14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, so-weit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.
Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. ln Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.
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Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kinder
a) Krankheitssymptome aufweisen,
b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Per-sonen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
c) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Ri-sikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
(4) ln Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie
a) Krankheitssymptome aufweisen,
b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Per-sonen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
c) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Ri-sikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
§ 3
(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.
(2) Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie
1. Krankheitssymptome aufweisen,
2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
3. sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risiko- gebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
(3) Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindli-chen Lehrkräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 3 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
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§ 4
(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinde-rungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch nicht betreten, wenn sie
1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozial-gesetzbuch befinden,
2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,
3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder
4. Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Ri-sikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.
(2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn
1. ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder
2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
(1) Pflegebedürftige dürfen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten.
(2) Jede Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nach Abs. 1 soll eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn
1. eine der Pflegepersonen zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder
2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzel-fall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.
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Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1 nicht, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6
(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege wer-den, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr untersagt. Hierzu zählen insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 7
(1) Nutzerinnen und Nutzer dürfen interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühför-derstellen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familien-entlastende Dienste der Behindertenhilfe nicht betreten oder in Anspruch nehmen. An-gebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen medizinisch geboten ist. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Verordnung zu führen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8
(1) Nur die Personen, die in Unterkünften nach
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), oder
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294),
wohnhaft sind oder die für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, dürfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt.
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(2) Nur die Personen, die in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebs- erlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind, wohnhaft oder für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erfor-derlich sind, dürfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt un-tersagt. Sportangebote innerhalb der Einrichtung sind auf Einzelpersonen zu be-schränken. Die Angebote dürfen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene durchgeführt werden.“
§ 9
Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesund-heitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
§ 102
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Wiesbaden, den 13. März 2020
Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident Der

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