Ausgleichsabgabe

Laut SGB IX müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen einen bestimmten Anteil ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

§ 71 Abs. 1 SGB IX

„Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.“ § 71 Abs. 1 SGB IX

Ihr Vorteil: Bei Beauftragung einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) mindern die anrechenbaren Lohnkosten der WfbM die zu zahlenden Ausgleichsabgaben. Bis zu 50% der in Rechnung gestellten Lohnkosten können berücksichtigt werden (§ 223 SGB IX).

Beispielrechnung
  • Sie beschäftigen 100 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen.
  • Davon sind 2 Mitarbeiter Menschen mit Behinderungen (Beschäftigungsquote von 2%).
  • Dementsprechend haben Sie für 3 unbesetzte Pflichtplätze monatlich 600 Euro als Ausgleichsabgabe zu entrichten (3 x 200 Euro).
  • Im Jahr sind das 7.200 Euro.
  • Vergeben Sie Aufträge an eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, in denen anrechenbare Lohnkosten in Höhe von 14.400 Euro enthalten sind, so können bis zu 50% der in Rechnung gestellten Lohnkosten (max. 7.200 Euro) auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
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